SATZUNG - AkitaFit

AKITAFIT e.V.
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Protokoll der Mitgliederversammlung
mit Satzungsänderung
Am 28.02.2021  um 17.00 Uhr fand online über Skype die Mitgliederversammlung
des AkitaFit e.V. statt.
Teilnehmer/innen:
Es nahmen die aus der beigefügten Anwesenheitsliste ersichtlichen 13, stimmberechtigen Mitglieder teil.
Die Versammlung wurde geleitet von dem 1. Vorsitzenden, Herrn J. Lothmann; zum Protokollführer wurde Frau Svetlana Lothmann bestimmt.
Tagesordnungspunkt 1: Herr J. Lothmann begrüßte die anwesenden Mitglieder.
Tagesordnungspunkt 2: Herr J. Lothmann stellte die satzungsgemäße Einberufung der Mitgliederversammlung fest. Er gab sodann die in der Einberufung angekündigte Tagesordnung bekannt:
1.      Begrüßung
2.      Feststellung der Tagesordnung
3.      Jahresbericht Finanzen-, Sport- und Vereinswesen
4.      Ausscheidung aus dem Vorstand des Pressewartes
5.      Neue Wahl des Pressewartes
6.      Satzungsänderungen:
a) § 3 Mitgliedschaft
P.3.4. Zeitraum der Mitgliedschaft: 12 und 24 Monate
b) § 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes
     P. 8.4. Haftungsbegrenzung für den Vorstand und Mitglieder
Tagesordnungspunkt 3: Die Kassenwartin Fr. S. Lothmann stellte den Kassenbericht vor.
Herr J. Lothmann berichtete über die sportlichen Aktivitäten des Vereines.
Tagesordnungspunkt 4:
Der Pressewart Herr Florian Gramsch möchte aus dem Vorstand ausscheiden.
Tagesordnungspunkt 5:
Neuwahl des Pressewartes. Die Mitglieder schlugen Frau Lea Burger vor.
Die Wahl hatte folgendes Ergebnis:
Frau Lea Burger wurde mit 13 Ja-Stimmen gegen 0 Nein-Stimmen, bei 0 Enthaltungen zum Pressewart gewählt. Sie nahm die Wahl an.
Tagesordnungspunkt 6:
Der Vorstand beantragte die Änderungen der Satzung wie folgt:
a)      Der § 3 P.3.4 der Satzung lautet ab sofort wie folgt:
3.4. Die Mitgliedschaft wird für den Zeitraum von 12 (Zwölf) Monate oder 24 (Vierundzwanzig) Monate geschlossen.
Die Änderung wurde mit 13 Stimmen bei 0 Gegenstimmen und 0 Enthaltungen angenommen.
b)      Der § 8 P 8.4 der Satzung lautet ab sofort wie folgt:
8.4. Vorstandsmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 des § 8 P. 8.4 der Satzung gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Vorstandsmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
Sind Vorstandsmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 des § 8 P. 8.4 der Satzung einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 des § 8 P.8.4 der Satzung gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Die Änderung wurde mit 13 Stimmen bei 0 Gegenstimmen und 0 Enthaltungen angenommen.
Prüm , 28.02.2021
Online über Skype
J. Lothmann Versammlungsleiter          S. Lothmann Protokollführer

Satzung
 
§ 1 Name und Sitz
 
Der AkitaFit e.V. mit Sitz in Prüm verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
 
§ 2 Zweck des Vereins
 
2.1. Zweck der Körperschaft die Förderung des Sports, insbesondere aller Kampfsportarten und Integration von Behinderten in den Sport sowie Rehabilitationssport.
 
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und den Unterhalt einer eigenen Sportschule.
 
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
2.2. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
 
2.3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
2.4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Brasilianischen Jiu Jiutsu Deutschland e.V. , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
 
§3 Mitgliedschft
 
3.1. Mitglieder des Vereines können jede Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
 
3.2. Auch juristische Personen, Vereine, Gesellschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts können als Mitglieder aufgenommen werden.
 
3.3. Über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag hin. Im Falle einer Ablehnung müssen dem Aufnahmesuchenden die Gründe auf Verlangen mitgeteilt werden.
 
3.4. Die Mitgliedschaft wird für den Zeitraum von 12 (Zwölf) Monate oder 24 (Vierundzwanzig) Monate geschlossen.
 
3.5. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Tod.
 
Der Austritt ist schriftlich 1 Monat vor Ende der Mitgliedschaft dem Vorstand zu erklären. Gezahlte Beiträge werden nicht erstattet. Die Mitgliedschaft verlängert sich um weitere 12 Monate, wenn nicht 1 Monat vor Ende die Mitgliedschaft schriftlich gekündigt wird.
 
3.6. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
a) wenn es seit drei Monaten mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages trotz Aufforderung im Rückstand bleibt
b) wenn es den Verein oder dessen Ansehen schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
 
3.7. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich durch besondere Leistungen um den Verein und seine Bestrebungen besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie besitzen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, bezahlen jedoch keinen Beitrag.
 
§4 Beiträge
 
4.1. Die Höhe des Monatsbeitrages und Vereinsjahresbeitrages wird durch den Vorstand festgelegt.
 
4.2. Die Festsetzung des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen, Gesellschaften oder Körperschaften erfolgt durch den Vorstand von Fall zu Fall (nach Rücksprache mit den Betroffenen).
 
4.3. Der Vereinsjahresbeitrag ist einmal jährlich fällig.
 
 
 
§5 Organe
 
Organe des Vereins sind:
 
5.1. Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung und sonstige Mitgliederversammlung)
 
5.2. Der Vorstand
 
§6 Beurkundung von Beschlüssen
 
6.1. In den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen in eine Anwesenheitsliste zu führen.
 
6.2. Über die Verhandlungen ist vom Schriftführer eine von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen, die bei der nächsten Sitzung bzw. Versammlung zu verlesen und zu genehmigen.
 
§7 Vorstand
 
7.1. Der Vorstand besteht aus:
a.) dem Vorsitzenden
b.) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c.) dem Schriftführer und Jugendwartvertreter
d.) dem Kassenführer
e.) dem Pressewart und Jugendwart
 
7.2. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Diese sind jedoch für sich allein vertretungsberechtigt. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein, wenn der Vorsitzende an der Vertretung verhindert ist. Diese Einschränkung der Vertretungsmacht des stellvertretenden Vorsitzenden gilt  nur im Innenverhältnis. Die Verhinderung des Vorsitzenden braucht Dritten gegenüber nicht nachgewiesen zu werden.
 
7.3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung, sofern nicht durch ein Mitglied geheime Abstimmung beantragt wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
 
7.4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
 
7.5. Der Vorstand ist ermächtigt, Beanstandungen durch das Registergerichts durch Satzungsänderung zu beheben.
 
§8 Rechte und Pflichten des Vorstandes
 
8.1. Der Vorstand leitet und erledigt mit Hilfe des Schriftführers, Kassenführers und dem Jugendvertreter alle laufenden Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Er bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und führt sie aus. Beschlüsse werden mit der Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
 
8.2. Bei Annahme einer Zuwendung unter Lebenden oder von Todes wegen, die mit einer Übernahme von Verpflichtungen verbunden sind, oder bei Aufnahme von Darlehen, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
 
8.3. Die Ämter des Vorstandes werden ehrenamtlich verwaltet. Alle im Verein mit Ämter und Aufträgen betrauten Personen sind dem Vorsitzenden gegenüber für die gewissenhafte Führung ihrer Geschäfte verantwortlich.
 
8.4. Vorstandsmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 des § 8 P. 8.4 der Satzung gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Vorstandsmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
 
Sind Vorstandsmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 des § 8 P. 8.4 der Satzung einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 des § 8 P.8.4 der Satzung gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
 
 
§9 Geschäftsjahr
 
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§10 Mitgliederversammlung
 
10.1. Die Mitgliederversammlung beruft der Vorsitzende oder der stellvertretenden Vorsitzende mit Zustimmung des Gesamtvorstandes ein. Er muss sie einberufen, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies verlangt.
 
10.2. Die Mitgliederversammlungen sind mindestens zwei Wochen vor ihrem Zeitpunkt unter Angabe der vom Vorsitzenden im Benehmen mit dem Vorstand erstellten Tagesordnung durch Bekanntgabe per Aushang in den Vereinsräumen bekanntzumachen. Anträge für diese Versammlung sind mindestens eine Woche vorher mit einer kurzen Begründung einzureichen. Darüber, ob später gestellte Anträge noch auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, entscheidet die jeweilige Versammlung.
 
10.3. Die Jahreshauptversammlung ist möglichst im ersten Vierteljahr eines jeden Geschäftsjahres einzuberufen. In ihr erstatten der Vorsitzende und der Kassenführer einen Tätigkeits- bzw. Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr.
 
10.4. Die Jahreshauptversammlung ist insbesondere zuständig für:
a.) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
b.) die Entlastung und die Neuwahl des Vorstandes
c.) die Genehmigung zur Annahme von Zuwendung unter Lebenden oder von Todes wegen, die mit der Übernahme von Verpflichtungen verbunden sind.
d.) die Aufnahme von Darlehen
e.) die Entgegennahme der Berichte des Vorsitzenden und des Kassenführern über das abgelaufenen Geschäftsjahr
f.) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g.) die Stellung des Antrages auf Auflösung des Vereins
h.) die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Mitgliederversammlung verwiesen hat.
 
10.5. Sonstige Mitgliederversammlungen sind binnen Monatsfrist einzuberufen, wenn wenigstens 1/3 der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe eines Grundes beantragt.
 
10.6. Der Vorsitzende und der Vorstand können den Mitgliederversammlungen nach ihrem Ermessen auch andere Angelegenheiten zur Beschlussfassung vorlegen und die Beratung und Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern zulassen. Geschieht dies, so sind sie an die daraufhin gefassten Beschlüsse gebunden.
 
10.7. Für Beschlüsse der Versammlungen ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder die einfache Stimmenmehrheit erforderlich und ausreichend. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
 
§ 11 Satzungsänderung
 
11.1. Änderungen einer Satzung bedürfen einer Mehrheit von ¾ der Anwesenden Mitglieder.
 
11.2. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die gleiche Mehrheit erforderlich
 
 
§ 12 Auflösung des Vereins
 
Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur in der Jahreshauptversammlung mit der ¾ Mehrheit der Anwesenden zur Aufnahme auf die Tagesordnung einer folgenden Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der ¾ Mehrheit der Anwesenden in dieser folgenden Mitgliederversammlung, frühestens nach einem Monat, spätestens innerhalb von 6 Wochen stattzufinden hat. Zu dieser folgenden Mitgliederversammlung sind – abweichend von 11.2 – alle Mitglieder schriftlich einzuladen.
 
§ 13 Vereinsname
 
Der Teil des Vereinsnamens „Akita - Inu " sowie das Vereinsemblem sind geistiges Eigentum von Herrn Jörg Lothmann.
 
§14 Beauftragter für Gesundheitssport
 
In der Mitgliederversammlung vom 27.06.2012 wurde beschlossen, einen Beauftragten für Gesundheitssport zu installieren. Der Beauftragte wird für die Dauer von vier Jahren vom Vorstand ernannt.
 
 
 
§15 Aufwandsentschädigung für besondere Leistungen
 
15.1. Die Ämter des Vorstandes werden ehrenamtlich verwaltet.
 
15.2. Abweichend von Absatz 1 darf der Verein an alle Vorstands-Mitglieder und dem Platzwart bis zu 500,00 EUR als Aufwandsentschädigung gemäß §3 Nr. 26a EStG  für besondere Leistungen zahlen.
 
15.3. Die Entscheidung, ob eine Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 2 gezahlt wird, treffen der 1.Vorsitende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam.
 
§16 Inkrafttreten
 
Die Satzung wurde in der Gründerversammlung des Akita Inu Karate Do am 10.01.1997 beschlossen.
 
Geändert am 28.02.2021.
 
Die Änderungen treten am 28.02.2021 in Kraft.
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